Allgemeine Geschäftsbedingungen

Chief Enterprises Europe GmbH, Großer Sand 3, D-76698 UBSTADT-WEIHER

1. Umfang

Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn im Einzelfall nicht auf sie Bezug genommen wird. Fremden Bedingungen und Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung gelten unsere Bedingungen als Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichungen sind nur in schriftlicher Form gültig. Alle Angebote sind 30 Tage ab dem Datum des Angebotes gültig. Wir behalten uns das Recht auf Zwischenverkauf vor.

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und der Preise behalten wir uns ausdrücklich vor.

2. Lieferungen

Lieferzeiten gelten nur annähernd. Dies gilt nicht für Liefertermine, die schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Teillieferungen gelten als selbständige Geschäfte und berühren nicht den noch nicht erfüllten Teil einer Bestellung. Unvorhergesehene Liefer Unvorhergesehene Lieferhindernisse wie höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem unserer Lieferanten, Transportschwierigkeiten oder Transportschwierigkeiten oder Lieferverzögerungen der Vorlieferanten berechtigen uns, die Lieferung um eine weitere angemessene Frist hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit dies vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Ansprüche auf Schadensersatz, Ersatzbeschaffung oder Nachlieferung sind sind ausgeschlossen.

3. Versand - Bearbeitungskosten - Verpackung

Versand, Verpackungskosten und Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers. Die Verpackung der Ware erfolgt nach handelsüblicher Praxis verpackt.

4. Übertragung des Risikos

Die Lieferungen erfolgen ab Werk des Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Käufers. Sofern Sofern der Besteller keine abweichenden Vorgaben macht, wird die Versandart nach billigem Ermessen des Lieferers Ermessen.

Die Gefahr für den Liefergegenstand geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit der Übergabe der Produkte an den Kunden, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Hauses auf den Kunden über. mit der Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werk oder Lager. Bei Annahmeverzug des Kunden geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft über, auch wenn Versandbereitschaft über, auch wenn der Annahmeverzug nach der Versandbereitschaft eintritt. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch, Transportschäden und Feuer versichert.

5. Preise und Zahlungen

Jeder Auftrag ist Gegenstand eines gesonderten Vertrages. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf, Edelmetallzuschläge. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern er dem dem Verkäufer spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.

Die Annahme von Schecks oder Wechseln bleibt in jedem Fall vorbehalten. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber Zahlung, nicht aber an Erfüllungs Statt. Wechselspesen, einschließlich Wechselsteuer, Diskontspesen und dergleichen, gehen zu Lasten des Käufer.

Mit der Fälligkeit der Forderungen des Verkäufers tritt Zahlungsverzug ein, auch wenn keine schriftliche Mahnung erfolgt ist. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen.

Der Käufer kann Zahlungen nur dann zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug mit einer Rechnung - auch mit einer Einzelrechnung - werden alle Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Dies gilt auch, wenn dem Verkäufer eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers bekannt wird, unabhängig von der Laufzeit etwa zahlungshalber hereingenommener Wechsel.

6. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis unsere sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung aus der Geschäftsverbindung, auch soweit sie künftig entstehen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweiligen Saldoforderungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen des Käufers auf bestimmte Forderungen geleistet werden.

Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verpflichtungen für uns entstehen. Uns steht das Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sache zu, soweit dies rechtlich möglich ist. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Unter Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so überträgt der Käufer uns schon jetzt seine oder Miteigentum an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache im vorgenannten Verhältnis auf uns und verwahrt diese für uns.

Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu normalen Geschäftsbedingungen weiterveräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt. Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, die Vorbehaltsware Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übergehen können. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden im Voraus an uns abgetreten, gleichgültig ob die Weiterveräußerung vor oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Die Abtretung umfasst auch ein etwaiger Saldo aus einem Kontokorrentverhältnis zwischen dem Käufer und seinem Vertragspartner; er bezieht sich auf den Betrag der Rechnung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware.

Der Käufer ist ermächtigt, die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen.

Im Falle des Widerrufs ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Forderungsabtretung an uns zu unterrichten und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und etwaige Sicherheiten für Kundenforderungen herauszugeben oder zu übertragen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, Sicherheiten nach unserer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Er tritt hiermit seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an uns ab. Im Übrigen, verwahrt er die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Im Falle des Zahlungsverzuges oder des Rücktritts vom Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt der Käufer schon jetzt sein Einverständnis, dass wir die Vorbehaltsware aus dem Besitz des Käufers entfernen oder entfernen lassen. Vorbehaltsware aus dem Betrieb des Käufers zu entfernen oder entfernen zu lassen. In der Wegnahme liegt nur dann ein Rücktritt vom jeweiligen Liefervertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

7. Beanstandungen

Mengenbeanstandungen, Falschlieferungen und offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Ware, unter Beifügung des Packzettels schriftlich angezeigt werden. Versteckte Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Beanstandungen unverzüglich nach Entdeckung des Mangels, spätestens jedoch innerhalb der geltenden Gewährleistungsfristen. Beanstandete Ware ist zu unserer Verfügung zu halten; Rücksendungen nur nach schriftlicher Aufforderung durch uns.

8. Garantie

Die Gewährleistung für Mängelfreiheit beträgt maximal 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist wird nicht wird durch eine Reparatur oder einen Austausch nicht erneuert oder verlängert. Für Ersatzteile, die im Rahmen der Reparatur eingebaut werden, gilt die Garantie bis zum Ablauf der für das betreffende Produkt geltenden Gewährleistungsfrist. Keine Gewährleistung wird übernommen für die nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geliefert und nicht in Rechnung gestellt werden.

Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir ausschließlich Gewähr durch Nachbesserung der mangelhaften Ware oder Ersatz durch neue Ware nach unserer Wahl. Schlagen zwei Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuche fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der Ware, insbesondere Ansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sowie Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung sind nach Maßgabe der folgenden Ziffer 9 ausgeschlossen. nachfolgender Ziffer 9 ausgeschlossen.

9. Haftung

Alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - einschließlich Begleit- und Folgeschäden - gegen uns, unsere Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

10. Begrenzung

Alle Ansprüche des Käufers gegen uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren spätestens 6 Monate nach Lieferung oder nach Entstehung des Anspruchs, je nachdem, was früher eintritt.

Gewährleistungsansprüche für Mängel, die nicht bereits bei der Übergabe vorhanden waren, verjähren mit Ablauf der in Ziffer 8 genannten Gewährleistungsfrist. der in Abschnitt 8 genannten Gewährleistungsfrist.

11. Schutz der Daten

Wir speichern und verarbeiten die personenbezogenen Daten unserer Geschäftspartner im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Rücksendungen sowie für Zahlungen ist Ubstadt-Weiher. Als Gerichtsstand, auch für Wechsel und für Wechsel und Schecks, wird das Landgericht Mannheim vereinbart.

13. Generalklausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Chief Enterprises Europa GmbH
Geschäftsführer: Jochen Karls

Großer Sand 3
76698 Ubstadt-Weiher
Deutschland

Telefon: +49 7251 44127 20
Fax: +49 7251 4412729
E-Mail: info@chiefent.com

Eingetragen bei: Amtsgericht Mannheim
Handelsregister-Nummer: HRB749133

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE300500435

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Rev. 23-Jul-2025

PDF herunterladen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Chief Enterprises Europe GmbH.